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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Werbung auf HOSENMATZ-MAGAZIN.de, das Internet-Angebot der Zeitschrift HOSENMATZ Glanzseiten Verlags Marquardt und Köppen GbR, Schatzkammer 7a D-21465 Reinbek
§ 1 Geltungsbereich (1) Für Online-Werbeleistungen der Hosenmatz sowie für die Vermarktung von Werbung auf der Website der Zeitschrift Hosenmatz gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht. (2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Auftraggebers unter www.Hosenmatz-Magazin.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
§ 2 Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform (1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel im Rahmen von Standardwerbeformaten und/oder Sonderwerbeformaten in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet. (2) „Werbemittel“ im Sinne dieser AGB ist eine gestaltete Werbebotschaft, die insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen kann: a) aus Texten, Bildern, Tonfolgen und / oder Bewegtbildern, b) aus weiteren Elementen im Rahmen von Sonderwerbeformaten (z.B. Advertorial) und sonstigen Kooperationen (z.B. Themenspecial), c) aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link). (3) Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert wird, kann dieses Erfordernis durch Brief oder Telefax erfüllt werden.
§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Auftraggeber (1) Angebote der Hosenmatz sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. (2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung kommt der Werbeauftrag durch schriftliche Bestätigung des Antrags des Auftraggebers durch Hosenmatz oder durch Schaltung des Werbemittels zustande. (3) Der Auftraggeber hält sich zehn Tage an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden. (4) Soweit Werbeagenturen Anträge für Werbeaufträge abgeben, kommt der Vertrag vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung mit der Werbeagentur und nicht mit deren Kunden zustande. Soll ein Kunde der Werbeagentur Auftraggeber werden, muss die Werbeagentur ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hinweisen und den Auftraggeber namentlich benennen. Hosenmatz ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Vollmachtsnachweis zu verlangen. (5) Die Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftrags bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Nutzungsrechte Der Auftraggeber räumt Hosenmatz sämtliche für die Nutzung der Werbemittel erforderlichen Rechte ein. Dies umfasst insbesondere das räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte nichtausschließliche Recht, die Werbemittel mittels aller bekannten technischen Verfahren zu vervielfältigen, zu verbreiten, insbesondere in Online Medien zugänglich zu machen, zu übertragen, öffentlich wiederzugeben, in ein Datenbankwerk aufzunehmen und zu senden sowie die Werbemittel zu bearbeiten und mit der Bearbeitung entsprechend diesem § 4 zu verfahren. Soweit Dritte in die Leistungserbringung eingeschaltet sind, räumt der Auftraggeber der Hosenmatz das Recht ein, Unterlizenzen im erforderlichen Umfang im Hinblick auf die Werbemittel einzuräumen.
§ 5 Ablehnung von Werbeaufträgen, Kennzeichnung von Werbemitteln (1) Hosenmatz behält sich vor, Werbeaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge oder einzelne Abrufe im Rahmen eines Werbeauftrags abzulehnen bzw. die Schaltung zu unterbrechen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Werbemittel oder die Zielseite, auf die das Werbemittel verweist oder das Umfeld der Zielseite rechtswidrig sind oder die Rechte Dritter verletzen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit oder eine Rechtsverletzung liegen insbesondere dann vor, wenn Behörden oder sonstige Dritte Maßnahmen (gleich welcher Art) gegen Hosenmatz oder gegen den Auftraggeber ergreifen und sich diese Maßnahmen auf den Vorwurf der Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung stützen. Die Unterbrechung der Schaltung ist aufzuheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. (2) Hosenmatz wird dem Auftraggeber eine Ablehnung oder Unterbrechung unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber hat den Verdacht der Rechtswidrigkeit innerhalb einer Frist von drei Tagen auszuräumen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht Hosenmatz ein sofortiges Kündigungsrecht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der Frist die Schaltung eines anderen Werbemittels und/oder die Verlinkung mit einer anderen Internet-Seite zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. (3) Werbemittel, die nicht schon aufgrund ihrer Gestaltung eindeutig als Werbung erkennbar sind, können von Hosenmatz als solche kenntlich gemacht werden, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“.
§ 6 Durchführung des Werbeauftrags, Platzierung von Werbemitteln, Umbuchung, Abruf, Änderungen der Websites (1) Gebuchte Werbemittel werden innerhalb des vereinbarten Schaltungszeitraums auf der vereinbarten Website geschaltet. Ein Anspruch auf eine Platzierung in einer bestimmten Position besteht nicht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Hosenmatz wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung des Werbemittels in der vom Auftraggeber gewünschten Platzierung zu ermöglichen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Platzierungswunsch und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Schaltungstermin schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrecht erhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht verzögert und Hosenmatz hinsichtlich der gewünschten neuen Werbemittelbuchung über hinreichend freie Kapazitäten verfügt. (3) Ist dem Auftraggeber im Rahmen eines Werbeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so sind die Werbemittel vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung innerhalb eines Jahres seit Vertragsschluss vollständig abzurufen. Nach Ablauf des genannten Zeitraums gelten die noch nicht abgerufenen Werbemittel als storniert im Sinne von § 8.
§ 7 Datenanlieferung durch den Auftraggeber, Datenaufbewahrung, Änderungen des Werbemittels durch den Auftraggeber (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße und einwandfreie, insbesondere den Format- oder technischen Vorgaben der Hosenmatz entsprechende Werbemittel bzw. die je nach Werbeauftrag zur Gestaltung des Werbemittels erforderlichen Daten rechtzeitig, spätestens jedoch bis 10 Werktage vor Schaltungsbeginn (Buchungs-Deadline) anzuliefern. Andernfalls verschiebt sich der Schaltungsbeginn um einen angemessenen Zeitraum. (2) Die Pflicht von Hosenmatz zur Aufbewahrung des Werbemittels bzw. der zugrunde liegenden Daten endet drei Monate nach der letztmaligen Schaltung im Rahmen des Werbeauftrags. (3) Kosten der Hosenmatz für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 8 Stornierungen, Kündigung (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Werbeaufträge wie folgt zu stornieren: a) Werbeaufträge für Standardwerbeformate: bis zu 4 Tage vor Buchungsschluss (Buchungs-Deadline) bzw. spätestens 14 Tage vor dem ersten Schaltungstermin, b) Werbeaufträge, die ausschließlich oder teilweise Sonderwerbeformate betreffen (mit Ausnahme von Themenspecials): bis zu 14 Tage vor dem ersten Schaltungstermin, c) Werbeaufträge für Themenspecials: bis zu vier Wochen vor dem ersten Schaltungstermin. (2) Nach Ablauf der in § 8 (1) a) bis c) genannten Fristen wird Hosenmatz eingegangenen Bitten um Stornierung nur gegen Zahlung einer angemessenen Stornovergütung zustimmen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung besteht jedoch nicht. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Rechtsmängel, Freistellung, Werbung für Arznei- und Heilmittel (1) Der Auftraggeber garantiert, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt und dass das Werbemittel sowie die hierfür von ihm gelieferten Daten nicht die Rechte Dritter (z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Kennzeichenrechte) verletzen oder sonst rechtswidrig sind. (2) Der Auftraggeber stellt Hosenmatz von einer auf der Verletzung vorstehender Garantie beruhenden Inanspruchnahme Dritter frei bzw. ersetzt entsprechende Schäden, insbesondere auch die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hosenmatz nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. (3) Werbemittel werden von Hosenmatz lediglich auf offenkundige Rechtsverstöße geprüft; eine vertiefte rechtliche Prüfung findet seitens Hosenmatz nicht statt. Hosenmatz ist berechtigt, die Schaltung von Werbung für Arznei- und Heilmittel von einer schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung abhängig zu machen und /oder die Werbevorlage mit Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten durch eine sachverständige Stelle auf die rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.
§ 10 Reporting Soweit nicht anders vereinbart wird Hosenmatz in Bezug auf Standardwerbeformate dem Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Schaltung des Werbemittels die Zahl der Kontakte mit dem Werbemittel (AdImpressions), die Zugriffe auf das Werbemittel (Klicks) sowie eine etwaige Ausfallzeit des Ad-Servers (soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet) mitteilen oder dem Auftraggeber nach Wahl der Hosenmatz anstelle dieses Reports Zugriff auf ein Echtzeit-Reporting Tool gestatten. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Hosenmatz in Bezug auf Sonderwerbeformate dem Auftraggeber einen eingeschränkten Report zur Verfügung stellen. Das Format der Datenübermittlung liegt im Ermessen von Hosenmatz.
§ 11 Preise, Gutschriften Soweit nicht anders vereinbart, gilt die im Zeitpunkt des Antrags des Auftraggebers aktuelle Preisliste der Hosenmatz. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in EURO zuzüglich jeweils anwendbarer gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 12 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Agenturprovision, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (1) Die Rechnungsstellung erfolgt 1 Woche nach Ersterscheinung / Onlinestellung der zu schaltenden Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der vereinbarten Werbeschaltung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aufgrund Vereinbarung oder aus der gültigen Preisliste ermittelten Preisen. Übernimmt Hosenmatz oder ein von Hosenmatz beauftragter Dritter die Produktion eines Werbemittels aufgrund vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. (2) Zahlungen sind nach Eingang der Rechnung fällig und innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Hosenmatz 2% Skonto, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind. (3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist Hosenmatz berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Hosenmatz ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt bleibt auch das Recht von Hosenmatz, den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen oder dem Auftraggeber nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. (4) Für Neukunden gilt: Hosenmatz wird bei der ersten Buchung eine Vorausrechnung erstellen, welche nach Eingang sofort fällig und bis zum Datenanlieferungstermin zahlbar ist. (5) Die Zahlung hat auf das in der Rechnung bezeichnete Konto der Hosenmatz zu erfolgen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. (6) Werbeagenturen oder -mittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können und die Fakturierung direkt an die Werbeagentur oder den Werbemittler erfolgt, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich Mehrwertsteuer), sobald und soweit Hosenmatz Zahlung von dem Auftraggeber erhält. (7) Bei Zahlungsverzug ist Hosenmatz berechtigt, die weitere Schaltung zu unterlassen. (8) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 13 Höhere Gewalt (1) In Fällen höherer Gewalt ist Hosenmatz für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle von Hosenmatz liegende Ereignis, durch das diese ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. (2) Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Hosenmatz gelten auch dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant der Hosenmatz seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist (z.B. Störungen der TK-Infrastruktur). (3) Hosenmatz wird dem Auftraggeber unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. (4) Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erbrachten Leistungen nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den hiervon betroffenen Werbeaufträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als eine Woche seit dem vereinbarten Datum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 14 Mängelhaftung, Untersuchung, Rügepflicht (1) Hosenmatz gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende Wiedergabe des Werbemittels, soweit dies die vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bzw. Daten zulassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb der ersten Schaltungswoche der Hosenmatz schriftlich mitzuteilen. (2) Mängel bei der Schaltung der Werbemittel werden nach schriftlicher nachvollziehbarer Beschreibung innerhalb angemessener Frist von Hosenmatz behoben. Für die Zeit, in der aufgrund eines Mangels die Tauglichkeit des Werbemittels aufgehoben oder gemindert ist, kann der Auftraggeber die Vergütung anteilig angemessen mindern. Bei einem Ausfall des Ad-Servers gilt Entsprechendes. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit oder der Ausfall des Ad-Servers für einen unerheblichen Zeitraum bleiben außer Betracht. (3) Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt. Hierzu gehört z.B. das Anliefern einwandfreier Werbemittel und die Prüfpflicht gemäß §14(1). Verlangt der Auftraggeber eine Änderung der Werbung nach Ablauf der in §14(1) genannten Frist, ist er verpflichtet, die durch die Änderung verursachten Kosten zu tragen. (4) Die verschuldensunabhängige Haftung von Hosenmatz als Vermieter für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel der Website wird ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. (5) Das Recht des Auftraggebers im Übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen in nachstehender § 15 Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 15 Haftung (1) Schadensersatzansprüche bestehen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung der Hosenmatz auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Hosenmatz haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören. (3) Soweit die Haftung der Hosenmatz auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt ist, gilt eine betragsmäßige Haftungsbeschränkung auf maximal das 5-fache des Entgelts für den Werbeauftrag. (4) Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit (1) Es gilt deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Sitz der Hosenmatz, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. (3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Hosenmatz. Hosenmatz ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. (4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die AGB im Übrigen nicht. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die ganz oder teilweise rechtsunwirksame Bestimmung durch eine angemessene Regelung zur ersetzen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit bedacht hätten. Gleiches gilt für die nachträgliche Entdeckung einer Regelungslücke.
Weitere Fragen zu den AGB stellen Sie bitte schriftlich an: Hosenmatz Verlag Schatzkammer 7a D-21465 Reinbek Fassung vom 01.11.2010
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